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§ 3 KAGG/GewOErgG

Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften und der Gewerbeordnung

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Geschäfte, die der Anpassung der Rechtsverhältnisse einer Kapitalgesellschaft an die in § 1 Abs. 2 Satz 2 genannten Vorschriften dienen, einschließlich der Berichtigung der öffentlichen Bücher, sind von den in der Kostenordnung bestimmten Gebühren befreit.