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# § 4 JAbschlWUV

Verordnung über Formblätter für die Gliederung des Jahresabschlusses von Wohnungsunternehmen  
Historische Fassung: Stand 01.08.2022 bis 01.07.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

§ 2a Satz 1 in der ab dem 1. August 2022 geltenden Fassung ist erstmals auf Rechnungslegungsunterlagen für das nach dem 31. Dezember 2021 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. § 2a Satz 1 in der bis einschließlich 31. Juli 2022 geltenden Fassung ist letztmals anzuwenden auf Rechnungslegungsunterlagen für das vor dem 1. Januar 2022 beginnende Geschäftsjahr.

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Zitiervorschlag: § 4 JAbschlWUV

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/jabschlwuv--1970/4?asof=2022-08-01

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