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# § 2a JAbschlWUV

Verordnung über Formblätter für die Gliederung des Jahresabschlusses von Wohnungsunternehmen  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.08.2022. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Abweichend von § 327 Nr. 1 des Handelsgesetzbuchs ist § 325 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs auf mittelgroße Wohnungsunternehmen mit der Maßgabe anzuwenden, daß die gesetzlichen Vertreter die Bilanz nur in der für kleine Wohnungsunternehmen nach § 1 Abs. 2 vorgeschriebenen Form elektronisch beim Betreiber des Bundesanzeigers einreichen müssen. In der Bilanz oder im Anhang sind jedoch die folgenden Posten des Formblatts zusätzlich gesondert anzugeben: Auf der Aktivseite

    - A. II. 1. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit Wohnbauten

    - A. II. 2. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit Geschäfts- und anderen Bauten

    - A. II. 3. Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte ohne Bauten

    - A. II. 4. Grundstücke mit Erbbaurechten Dritter

    - A. II. 5. Bauten auf fremden Grundstücken

    - A. II. 6. technische Anlagen und Maschinen

    - A. II. 7. andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung

    - A. II. 8. Anlagen im Bau

    - A. II. 9. Bauvorbereitungskosten

    - A. II. 10. geleistete Anzahlungen

    - A. III. 1. Anteile an verbundenen Unternehmen

    - A. III. 2. Ausleihungen an verbundene Unternehmen

    - A. III. 3. Beteiligungen

    - A. III. 4. Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht

    - B. II. 5. Forderungen gegen verbundene Unternehmen

    - B. II. 6. Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht

    - B. III. Anteile an verbundenen Unternehmen

Auf der Passivseite

    - C. 1. Anleihen davon konvertibel

    - C. 2. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten

    - C. 7. Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen

    - C. 8. Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht.

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Zitiervorschlag: § 2a JAbschlWUV

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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