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§ 7 IVSG — Nutzung der Nationalen Stelle durch andere Behörden

Intelligente Verkehrssysteme Gesetz

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 21.05.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die zuständigen Behörden der Länder können sich im Rahmen der landesrechtlichen Regelungsbefugnisse der zuständigen Behörde nach § 5 im Wege der Organleihe bedienen.