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§ 5 IVSG — Aufgabenübertragung

Intelligente Verkehrssysteme Gesetz

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 21.05.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die Bundesanstalt für Straßenwesen nimmt im Rahmen der bundesrechtlichen Regelungsbefugnisse die Aufgaben als Nationale Stelle wahr.