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§ 4 IVSG — Vorrangige Bereiche

Intelligente Verkehrssysteme Gesetz

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 21.05.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Intelligente Verkehrssysteme können vorrangig für folgende Zwecke eingeführt werden:

1.
optimale Nutzung von Straßen-, Verkehrs- und Reisedaten;
2.
Kontinuität der Dienste Intelligenter Verkehrssysteme in den Bereichen Verkehrs- und Frachtmanagement;
3.
Anwendungen Intelligenter Verkehrssysteme für die Straßenverkehrssicherheit;
4.
Verbindung zwischen Fahrzeug und Verkehrsinfrastruktur.