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§ 1 IVSG — Geltungsbereich

Intelligente Verkehrssysteme Gesetz

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 21.05.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Dieses Gesetz gilt für Intelligente Verkehrssysteme im Straßenverkehr und deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern. Dieses Gesetz gilt nicht für Intelligente Verkehrssysteme, die der öffentlichen Sicherheit oder der Verteidigung dienen.