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# § 2 InformationsTechMstrV — Meisterprüfungsberufsbild

Informationstechnikermeisterverordnung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.03.2024. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Durch die Meisterprüfung im Informationstechniker-Handwerk wird festgestellt, dass der Prüfling befähigt ist, einen Handwerksbetrieb selbständig zu führen, Leitungsaufgaben in den Bereichen Technik, Betriebswirtschaft, Personalführung und -entwicklung wahrzunehmen, die Ausbildung durchzuführen und seine berufliche Handlungskompetenz selbständig umzusetzen und an neue Bedarfslagen in diesen Bereichen anzupassen.

(2) Dem Informationstechniker-Handwerk werden zum Zwecke der Meisterprüfung folgende Tätigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten als ganzheitliche Qualifikationen zugerechnet:

- 1. Kundenwünsche ermitteln, Kunden beraten, Leistungen kalkulieren und Angebote erstellen, Auftragsverhandlungen führen und Auftragsziele festlegen,

- 2. Aufgaben der technischen und kaufmännischen Betriebsführung, der Betriebsorganisation, der Personalplanung und des Personaleinsatzes wahrnehmen, insbesondere unter Berücksichtigung der betrieblichen Aus- und Weiterbildung, des Qualitätsmanagements, der Haftung sowie des Arbeitsschutzes, der Arbeitssicherheit, des Datenschutzes und des Umweltschutzes; Informationssysteme nutzen,

- 3. Aufträge durchführen unter Berücksichtigung von Fertigungsmöglichkeiten, Instandhaltungsalternativen, topografischen Bedingungen, berufsbezogenen Gesetzen, Normen, Regeln und Vorschriften, Personalbedarf und Ausbildung; Auftragsbearbeitung und Auftragsabwicklung organisieren, planen und überwachen,

- 4. Werkstoffeigenschaften bei Planung, Konstruktion und Ausführung berücksichtigen,

- 5. Dokumentationen, insbesondere unter Einsatz von rechnergestützten Systemen erstellen,

- 6. informationstechnische Anlagen, Geräte, Systeme und Systemkomponenten, insbesondere der Geräte- und Systemtechnik sowie der Bürosystemtechnik, deren Netzwerke und Software unter Berücksichtigung sicherheits- und gesundheitsrelevanter Vorsorgemaßnahmen entwickeln, planen, herstellen, modifizieren, installieren, konfigurieren, programmieren, bedienen, administrieren und parametrieren,

- 7. Mess- und Prüftechniken anwenden, Ergebnisse beurteilen und dokumentieren,

- 8. Schulungsmaßnahmen erarbeiten und Schulungen durchführen,

- 9. Energiemanagement im Bereich der Informationstechnik konzipieren und umsetzen,

- 10. Verträge konzipieren; Standardverträge, insbesondere Serviceverträge entwickeln und pflegen,

- 11. Fehler- und Störungssuche durchführen, Maßnahmen zur Beseitigung von Fehlern und Störungen beherrschen, Ergebnisse bewerten und dokumentieren,

- 12. Leistungen abnehmen und protokollieren, dem Kunden übergeben, abrechnen und Nachkalkulation durchführen.

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Zitiervorschlag: § 2 InformationsTechMstrV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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