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Art 1 IBRD/IFCAbkÄndG

Gesetz zur Änderung des Abkommens über die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung und des Abkommens über die Internationale Finanz-Corporation

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Änderung von Artikel III des Abkommens über die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (Bundesgesetzbl. 1952 II S. 637) durch Hinzufügung eines neuen Abschnittes 6 in der aus der Anlage ersichtlichen Fassung wird zugestimmt.