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§ 24 HG 2023 — Fortgeltung

Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2023

Historische Fassung: Stand 01.01.2023 bis 11.01.2024. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

§ 2 Absatz 2 Satz 3 und 4, Absatz 4 und 5 sowie die §§ 3 bis 22 gelten bis zum Tag der Verkündung des Haushaltsgesetzes des folgenden Haushaltsjahres weiter.