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§ 23 HG 2023 — Stundung von Ansprüchen

Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2023

Historische Fassung: Stand 01.01.2023 bis 11.01.2024. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

§ 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Bundeshaushaltsordnung findet im Haushaltsjahr 2023 mit der Maßgabe Anwendung, dass die Wörter „und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird“ gestrichen werden.