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§ 20 HG 2023 — Umwandlung von Planstellen und Stellen

Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2023

Historische Fassung: Stand 01.01.2023 bis 11.01.2024. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die obersten Bundesbehörden werden ermächtigt, Planstellen in gleichwertige Stellen und Stellen in gleichwertige Planstellen umzuwandeln, soweit dafür ein unabweisbarer Bedarf besteht.