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# § 1 HG 2023 — Feststellung des Haushaltsplans

Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2023  
Historische Fassung: Stand 01.01.2023 bis 29.12.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023 wird in Einnahmen und Ausgaben auf 476 290 763 000 Euro festgestellt.

(2) Der dem Kapitel 6002 des Bundeshaushalts für das Haushaltsjahr 2023 als Anlage 2 beigefügte Wirtschaftsplan des Sondervermögens „Digitale Infrastruktur“ wird für das Jahr 2023 in Einnahmen und Ausgaben auf 4 778 432 000 Euro festgestellt.

(3) Der dem Kapitel 6002 des Bundeshaushalts für das Haushaltsjahr 2023 als Anlage 6 beigefügte Wirtschaftsplan des Sondervermögens „Aufbauhilfe 2021“ wird für das Jahr 2023 in Einnahmen und Ausgaben auf 12 409 260 000 Euro festgestellt.

(4) Der dem Kapitel 1405 des Bundeshaushalts für das Haushaltsjahr 2023 als Anlage beigefügte Wirtschaftsplan des Sondervermögens „Bundeswehr“ wird für das Jahr 2023 in Einnahmen und Ausgaben auf 8 409 017 000 Euro festgestellt.

(5) Der dem Kapitel 6002 des Bundeshaushalts für das Haushaltsjahr 2023 als Anlage 3 beigefügte Wirtschaftsplan des Sondervermögens „Klima- und Transformationsfonds“ wird für das Jahr 2023 in Einnahmen und Ausgaben auf 100 768 705 000 Euro festgestellt.

(6) Der dem Kapitel 6002 des Bundeshaushalts für das Haushaltsjahr 2023 als Anlage 7 beigefügte Wirtschaftsplan zum Teil 3 des Sondervermögens „Wirtschaftsstabilisierungsfonds“ wird für das Jahr 2023 in Einnahmen und Ausgaben auf 164 874 373 000 Euro festgestellt.

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Zitiervorschlag: § 1 HG 2023

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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