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§ 23 HG 2022 — Fortgeltung

Haushaltsgesetz 2022

Historische Fassung: Stand 25.06.2022 bis 11.01.2024. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

§ 2 Absatz 2 Satz 3 und 4, Absatz 4 und 5 sowie die §§ 3 bis 21 gelten bis zum Tag der Verkündung des Haushaltsgesetzes des folgenden Haushaltsjahres weiter.