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§ 22 HG 2022 — Stundung von Ansprüchen

Haushaltsgesetz 2022

Historische Fassung: Stand 25.06.2022 bis 11.01.2024. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

§ 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Bundeshaushaltsordnung findet im Haushaltsjahr 2022 mit der Maßgabe Anwendung, dass die Wörter „und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird“ gestrichen werden.