§ 11 HG 2022 — Verbriefung von Verpflichtungen

Haushaltsgesetz 2022

Historische Fassung: Stand 25.06.2022 bis 11.01.2024. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Das zuständige Bundesministerium wird ermächtigt, die Beteiligungen, Zuschüsse und Beiträge der Bundesrepublik Deutschland zugunsten der in Kapitel 0904 Titel 687 04, Kapitel 2303 Titel 687 04 und 896 09, Kapitel 2304 Titel 687 01, 687 02, 687 03, 687 04 und 687 05 des Bundeshaushaltsplans erwähnten internationalen Finanzinstitutionen und Fonds durch Hingabe unverzinslicher Schuldscheine zu erbringen.