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# § 1 HG 2022 — Feststellung des Haushaltsplans

Haushaltsgesetz 2022  
Historische Fassung: Stand 25.06.2022 bis 11.01.2024. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2022 wird in Einnahmen und Ausgaben auf 495 791 475 000 Euro festgestellt.

(2) Der dem Kapitel 6002 des Bundeshaushalts für das Haushaltsjahr 2022 als Anlage 2 beigefügte Wirtschaftsplan des Sondervermögens „Digitale Infrastruktur“ wird für das Jahr 2022 in Einnahmen und Ausgaben auf 7 398 683 000 Euro festgestellt.

(3) Der dem Kapitel 6002 des Bundeshaushalts für das Haushaltsjahr 2022 als Anlage 3 beigefügte Wirtschaftsplan des Sondervermögens „Energie- und Klimafonds“ wird für das Jahr 2022 in Einnahmen und Ausgaben auf 106 819 521 000 Euro festgestellt.

(4) Der dem Kapitel 6002 des Bundeshaushalts für das Haushaltsjahr 2022 als Anlage 6 beigefügte Wirtschaftsplan des Sondervermögens „Aufbauhilfe 2021“ wird für das Jahr 2022 in Einnahmen und Ausgaben auf 15 612 188 000 Euro festgestellt.

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Zitiervorschlag: § 1 HG 2022

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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