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§ 22 HG 2021 — Stundung von Ansprüchen

Haushaltsgesetz 2021

Historische Fassung: Stand 01.01.2021 bis 25.06.2022. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

§ 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Bundeshaushaltsordnung findet im Haushaltsjahr 2021 mit der Maßgabe Anwendung, dass die Wörter „und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird“ gestrichen werden.