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§ 12a HG 2021 — Erstattungen an den Gesundheitsfonds

Haushaltsgesetz 2021

Historische Fassung: Stand 10.06.2021 bis 25.06.2022. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Der Bund erstattet an die Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds nach § 271 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nach Maßgabe des § 12 der Coronavirus-Impfverordnung die aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds nach § 271 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gezahlten Beträge.

(2) Der Bund erstattet an die Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds nach § 271 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nach Maßgabe des § 15 Satz 1 und 2 der Coronavirus-Testverordnung die aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds nach § 271 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gezahlten Beträge.