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# § 1 HG 2021 — Feststellung des Haushaltsplans

Haushaltsgesetz 2021  
Historische Fassung: Stand 26.02.2022 bis 25.06.2022. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2021 wird in Einnahmen und Ausgaben auf 572 725 714 000 Euro festgestellt.

(2) Der dem Kapitel 6002 des Bundeshaushalts für das Haushaltsjahr 2021 als Anlage 2 beigefügte Wirtschaftsplan des Sondervermögens „Digitale Infrastruktur“ wird für das Jahr 2021 in Einnahmen und Ausgaben auf 4 194 108 000 Euro und mit den ausgebrachten Vermerken festgestellt.

(3) Der dem Kapitel 6002 des Bundeshaushalts für das Haushaltsjahr 2021 als Anlage 3 beigefügte Wirtschaftsplan des Sondervermögens „Energie- und Klimafonds“ wird für das Jahr 2021 in Einnahmen und Ausgaben auf 102 694 600 000 Euro festgestellt.

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Zitiervorschlag: § 1 HG 2021

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/hg_2021--2020/1

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