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§ 2 HeilvfV

Heilverfahrensverordnung

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 14.11.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Der Verletzte ist verpflichtet, sich nach Weisung der Dienstbehörde ärztlich untersuchen und, wenn einer der in § 15 bezeichneten Ärzte dies für erforderlich hält, auch beobachten zu lassen.