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§ 16 HeilvfV

Heilverfahrensverordnung

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 14.11.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die Zuständigkeit der Dienstbehörden nach dieser Verordnung richtet sich nach § 49 des Beamtenversorgungsgesetzes, bei denen der Aufsicht des Bundes oder eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die Behörden nicht besitzen, nach § 144 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder den entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften.