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§ 11 HeilvfV

Heilverfahrensverordnung

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 14.11.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die Kosten für eine Heilbehandlung werden in der Regel nach ihrem Abschluß erstattet; auf Antrag können Vorschüsse oder Abschlagszahlungen gewährt werden. In geeigneten Fällen können mit Zustimmung des Verletzten die Kosten für eine Heilbehandlung durch eine jederzeit widerrufliche laufende Zahlung ganz oder teilweise abgegolten werden.