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# § 9 GVIDVDV — Praktika

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Verwaltungsinformatikdienst des Bundes  
Historische Fassung: Stand 24.08.2021 bis 13.04.2025. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die Einstellungsbehörde bestimmt und überwacht die Gestaltung und die Organisation der Praktika. Sie erstellt für jede Studierende und jeden Studierenden einen Ausbildungsplan.

(2) Jede Einstellungsbehörde bestellt im Benehmen mit der Hochschule eine Beamtin oder einen Beamten für die Leitung der Ausbildung und eine Vertretung. Die Ausbildungsleitung ist für die ordnungsgemäße Durchführung der Praktika verantwortlich. Sie bestellt Ausbildende und berät die Studierenden und die Ausbildenden.

(3) Mit der Ausbildung darf nur betraut werden, wer über die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse verfügt und nach seiner Persönlichkeit hierzu geeignet ist. Die Ausbildenden informieren die Ausbildungsleitung regelmäßig über den Stand der Ausbildung. Den Ausbildenden dürfen nicht mehr Studierende zugewiesen werden, als sie mit Sorgfalt ausbilden können. Sie werden von anderen Dienstgeschäften entlastet, soweit dies erforderlich ist.

(4) Die Ausbildungsleitung erstellt unter Beteiligung der Ausbildenden für jeden Praktikumsteil eine Beurteilung einschließlich einer Bewertung nach § 19 und bespricht sie mit der oder dem Studierenden.

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Zitiervorschlag: § 9 GVIDVDV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/gvidvdv--2012/9

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