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§ 6 GVIDVDV — Urlaub

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Verwaltungsinformatikdienst des Bundes

Historische Fassung: Stand 24.08.2021 bis 13.04.2025. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die Zeiten des Erholungsurlaubs bestimmt während der Fachstudien die Hochschule und während der berufspraktischen Studien (Praktika) die Einstellungsbehörde.