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# § 11 GVIDVDV — Zuständigkeiten, Prüfungserleichterungen

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Verwaltungsinformatikdienst des Bundes  
Historische Fassung: Stand 24.08.2021 bis 13.04.2025. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Gestaltung, Organisation und Durchführung der Prüfungen obliegen

- 1. dem Prüfungsamt am Zentralbereich der Hochschule für die dort durchgeführten Teile des Studiums,

- 2. dem Prüfungsamt am Fachbereich Finanzen der Hochschule für die übrigen Prüfungen.

(2) Studierenden mit vorübergehenden Beeinträchtigungen, die nicht in den Anwendungsbereich des Neunten Buches Sozialgesetzbuch fallen, gewährt das jeweils zuständige Prüfungsamt angemessene Erleichterungen. Die Erleichterungen dürfen jedoch nicht dazu führen, dass die Anforderungen herabgesetzt werden.

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Zitiervorschlag: § 11 GVIDVDV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/gvidvdv--2012/11

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