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# § 8 GStDVDV — Schriftlicher Teil des Auswahlverfahrens

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Steuerdienst des Bundes  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.01.2024. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Im schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens werden insbesondere kognitive Fähigkeiten und Allgemeinwissen geprüft.

(2) Der schriftliche Teil ist ein Intelligenztest. Er dauert höchstens 240 Minuten.

(3) Bei der Bewertung kann sich die Auswahlkommission durch eingewiesene Beschäftigte des Bundeszentralamtes für Steuern oder durch Informationstechnik unterstützen lassen. Die Bewertungsentscheidungen dürfen nicht ausschließlich auf eine automatisierte Auswertung gestützt werden.

(4) Der schriftliche Teil ist bestanden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber die erforderliche Mindestpunktzahl erreicht hat.

(5) Für die Bewerberinnen und Bewerber, die bestanden haben, legt die Auswahlkommission anhand des von jeder Bewerberin oder jedem Bewerber erzielten Ergebnisses eine Rangfolge fest.

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Zitiervorschlag: § 8 GStDVDV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/gstdvdv--2017/8

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