nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 12 GStDVDV — Ausbildung

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Steuerdienst des Bundes

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.01.2024. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Für die Ausbildung gelten die §§ 1 bis 12, 17 bis 19 und 24 der Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung, soweit sie für den gehobenen Dienst gelten, entsprechend.