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# Art 114 GSortV — Sonstige Durchführungsvorschriften

GSortV  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Einzelheiten der Anwendung dieser Verordnung werden in einer Durchführungsordnung geregelt. Sie muß insbesondere Bestimmungen

— über das Verhältnis zwischen Amt und den in den Artikeln 30 Absatz 4 und 55 Absätze 1 und 2 genannten Prüfungsämtern, Einrichtungen oder eigenen Dienststellen,

— über die in den Artikeln 36 Absatz 1 und 42 Absatz 2 genannten Angelegenheiten,

— über das Verfahren vor den Beschwerdekammern

enthalten.

(2) Unbeschadet der Artikel 112 und 113 werden alle in dieser Verordnung genannten Durchführungsvorschriften nach Anhörung des Verwaltungsrates zu dem Entwurf der zu treffenden Maßnahmen nach dem Verfahren des Artikels 115 erlassen.

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Zitiervorschlag: Art 114 GSortV

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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