(1) In den übergehenden Gebieten befindet sich kein Verwaltungsvermögen im Sinne des § 4 G Artikel 29 Abs. 7.
(2) Eigentumsrechtliche Fragen werden von diesem Staatsvertrag nicht berührt.
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(1) In den übergehenden Gebieten befindet sich kein Verwaltungsvermögen im Sinne des § 4 G Artikel 29 Abs. 7.
(2) Eigentumsrechtliche Fragen werden von diesem Staatsvertrag nicht berührt.