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Art 4 GrÄndStVtr2 ND/NW

Zweiter Staatsvertrag zwischen den Ländern Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen über Änderungen der gemeinsamen Landesgrenze

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Vertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden ausgetauscht.

(2) Der Vertrag trifft am Ersten des auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgenden Monats in Kraft.