nu:legal · recht.nulegal.eu

# Art 3 GrÄndStVtr2 ND/NW

Zweiter Staatsvertrag zwischen den Ländern Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen über Änderungen der gemeinsamen Landesgrenze  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Länder und die betroffenen kommunalen Körperschaften werden dafür Sorge tragen, daß die mit den Grenzänderungen zusammenhängenden Fragen möglichst innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Vertrages geregelt werden.

(2) Die Länder und die betroffenen kommunalen Körperschaften sind verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Vertrages die für die Verwaltung notwendigen Akten, Urkunden, Register und andere Unterlagen zu übergeben und die für die Berichtigung des Grundbuches erforderlichen Erklärungen abzugeben.

---

Zitiervorschlag: Art 3 GrÄndStVtr2 ND/NW

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/gr_ndstvtr2_nd_nw/3

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
