nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 7 GOT — Außerordentliche Leistungen

Tierärztegebührenordnung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 22.11.2022. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Bei Leistungen, die in dem Gebührenverzeichnis nicht aufgeführt sind, richten sich die Gebühren nach den Gebührensätzen, die für gleichwertige Leistungen gewährt werden, wobei insbesondere Schwierigkeit und erforderlicher zeitlicher und technischer Aufwand zu berücksichtigen sind.

---

Zitiervorschlag: § 7 GOT

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/got--1999/7

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
