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§ 7 GOT — Außerordentliche Leistungen

Tierärztegebührenordnung

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 22.11.2022. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Bei Leistungen, die in dem Gebührenverzeichnis nicht aufgeführt sind, richten sich die Gebühren nach den Gebührensätzen, die für gleichwertige Leistungen gewährt werden, wobei insbesondere Schwierigkeit und erforderlicher zeitlicher und technischer Aufwand zu berücksichtigen sind.