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# § 6 GOT — Gebühren- und Rechnungsbestandteile

Tierärztegebührenordnung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 22.11.2022. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die allgemeinen Praxiskosten und die durch die Anwendung von tierärztlichen Instrumenten und Apparaturen entstehenden Kosten werden mit den Gebühren abgegolten, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.

(2) Neben den Gebühren für Grundleistungen, besondere Leistungen und Leistungen nach Organsystemen können die Tierärzte nur Entschädigungen, Barauslagen, Entgelte für Arzneimittel sowie für verbrauchtes oder abgegebenes Material berechnen.

(3) Die Rechnung soll mindestens enthalten:

- 1. das Datum der Erbringung der Leistung;

- 2. die Tierart, für die die Leistung erbracht worden ist;

- 3. die Diagnose;

- 4. die berechnete Leistung;

- 5. den Rechnungsbetrag;

- 6. die Umsatzsteuer.

Entschädigungen, Barauslagen, Entgelte für Arzneimittel und verbrauchtes oder abgegebenes Material nach Absatz 2 sowie Wegegelder sind, soweit sie nicht in den Gebührensätzen des Gebührenverzeichnisses enthalten sind, gesondert auszuweisen. Im übrigen ist die Rechnung auf Verlangen des Zahlungspflichtigen aufzugliedern.

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Zitiervorschlag: § 6 GOT

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/got--1999/6

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