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# § 2 GOT — Gebührenhöhe

Tierärztegebührenordnung  
Historische Fassung: Stand 18.02.2020 bis 22.11.2022. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die Höhe der einzelnen Gebühr bemißt sich, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach dem Einfachen bis Dreifachen des Gebührensatzes. Die Gebühr ist innerhalb dieses Rahmens nach billigem Ermessen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des einzelnen Falles zu bestimmen, insbesondere unter Berücksichtigung

- 1. der Schwierigkeit der Leistungen,

- 2. des Zeitaufwandes,

- 3. des Zeitpunktes des Erbringens der Leistungen gemäß des Satzes 4,

- 4. des Wertes des Tieres und

- 5. der örtlichen Verhältnisse.

Bemessungskriterien, die bereits in der Leistungsbeschreibung berücksichtigt worden sind, haben hierbei außer Betracht zu bleiben. Der Zeitpunkt des Erbringens der Leistung ist besonders zu berücksichtigen, wenn die Leistung in einem der folgenden Zeiträume erbracht wird und soweit in der Anlage keine besonderen Gebühren für diese Leistungen bei Nacht, am Wochenende oder an Feiertagen vorgesehen sind:

- 1. im Zeitraum täglich von 18.00 Uhr bis 8.00 Uhr des jeweils folgenden Tages (Nacht),

- 2. im Zeitraum von freitags 18.00 Uhr bis 8.00 Uhr des jeweils folgenden Montags (Wochenende) sowie

- 3. im Zeitraum von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr eines gesetzlichen Feiertages.

Satz 4 gilt nicht für Leistungen, die im Rahmen der regulären Sprechstunden einer tierärztlichen Praxis, Tierärztlichen Klinik oder sonstigen tierärztlichen Einrichtung erbracht werden.

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Zitiervorschlag: § 2 GOT

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/got--1999/2

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