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# § 43 GntZollDVDV — Schriftliche Abschlussprüfung

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 24.08.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Zur schriftlichen Abschlussprüfung ist zugelassen, wer das Hauptstudium sowie die berufspraktischen Studienzeiten absolviert hat.

(2) Die schriftliche Abschlussprüfung besteht aus sechs Klausuren. Je eine Klausur wird geschrieben

- 1. im Studiengebiet nach § 26 Absatz 1 Nummer 1,

- 2. im Studiengebiet nach § 26 Absatz 1 Nummer 2,

- 3. im Studiengebiet nach § 26 Absatz 1 Nummer 3,

- 4. im Studiengebiet nach § 26 Absatz 1 Nummer 4,

- 5. im Studiengebiet nach § 26 Absatz 1 Nummer 5 und

- 6. in den Studiengebieten nach § 26 Absatz 1 Nummer 6 und 7 gemeinsam.

(3) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Klausur 240 Minuten.

(4) Die schriftliche Abschlussprüfung ist bestanden, wenn mindestens vier Klausuren mit mindestens fünf Rangpunkten bewertet worden sind.

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Zitiervorschlag: § 43 GntZollDVDV

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/gntzolldvdv--2016/43?asof=2019-06-10

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