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# § 40 GntZollDVDV — Zwischenprüfung

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 24.08.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) In der Zwischenprüfung sollen die Studierenden nachweisen, dass sie den Wissens- und Kenntnisstand erreicht haben, der ein erfolgreiches weiteres Studium erwarten lässt.

(2) Die Zwischenprüfung besteht aus vier Klausuren. Je eine Klausur wird geschrieben

- 1. im Studiengebiet nach § 25 Absatz 1 Nummer 1,

- 2. im Studiengebiet nach § 25 Absatz 1 Nummer 2,

- 3. im Studiengebiet nach § 25 Absatz 1 Nummer 3 und

- 4. im Studiengebiet nach § 25 Absatz 1 Nummer 4.

Das Studiengebiet nach § 25 Absatz 1 Nummer 6 kann bei der Aufgabenstellung berücksichtigt werden.

(3) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Klausur 180 Minuten.

(4) Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn

- 1. mindestens drei Klausuren jeweils mit mindestens fünf Rangpunkten bewertet worden sind und

- 2. insgesamt eine Durchschnittsrangpunktzahl von mindestens 5 erreicht worden ist.

Die Durchschnittsrangpunktzahl ist das arithmetische Mittel aus den Rangpunkten, die in den vier Klausuren erzielt worden sind.

(5) Die Studierende oder der Studierende darf nach Abschluss der Zwischenprüfung Einsicht in den sie oder ihn betreffenden Teil der Prüfungsakte nehmen. Für die Einsichtnahme ist § 37 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

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Zitiervorschlag: § 40 GntZollDVDV

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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