nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 35 GntZollDVDV — Laufbahnprüfung

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.12.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die Diplomprüfung ist die Laufbahnprüfung.

(2) Sie besteht aus

1.
der Zwischenprüfung,
2.
den Leistungstests des Hauptstudiums und der Diplomarbeit,
3.
den Leistungstests und den schriftlich bewerteten Leistungen während der berufspraktischen Studienzeit sowie
4.
der Abschlussprüfung.