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§ 32 GntZollDVDV — Schriftliche Bestätigungen für Leistungstests des Grund- und des Hauptstudiums

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.12.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Über das Ergebnis jedes Leistungstestes während des Grund- und des Hauptstudiums erstellt die Hochschule eine schriftliche Bestätigung. In dieser Bestätigung sind anzugeben:

1.
der Studienabschnitt,
2.
das Studiengebiet,
3.
die Form des Leistungstestes sowie
4.
die erzielten Rangpunkte und die Note.

Die Ergebnisse der Leistungstests desselben Studienabschnitts können in einer schriftlichen Bestätigung zusammengefasst werden.

(2) Die Ausbildungsbehörde erhält eine Ausfertigung der Bestätigung.