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§ 29 GntZollDVDV — Leistungstests während des Hauptstudiums

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.12.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Im Hauptstudium schreibt jede und jeder Studierende zwölf Klausuren. Je zwei Klausuren werden geschrieben

1.
im Studiengebiet nach § 26 Absatz 1 Nummer 1,
2.
im Studiengebiet nach § 26 Absatz 1 Nummer 2,
3.
im Studiengebiet nach § 26 Absatz 1 Nummer 3,
4.
im Studiengebiet nach § 26 Absatz 1 Nummer 4,
5.
im Studiengebiet nach § 26 Absatz 1 Nummer 5 und
6.
in den Studiengebieten nach § 26 Absatz 1 Nummer 6 und 7 gemeinsam.

(2) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Klausur 240 Minuten.

(3) (weggefallen)