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# § 25 GntZollDVDV — Inhalt des Grundstudiums

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.12.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die Studiengebiete des Grundstudiums sind:

- 1. staatsrechtliche und staatspolitische Grundlagen des Verwaltungshandelns,

- 2. verwaltungsrechtliche und zivilrechtliche Grundlagen des Verwaltungshandelns,

- 3. volks- und finanzwirtschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns,

- 4. betriebswirtschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns, Organisation und Informationstechnik,

- 5. sozialwissenschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns und

- 6. laufbahntypische Bereiche der Aufgabenerfüllung.

(2) Das Grundstudium umfasst mindestens 700 Lehrveranstaltungsstunden. Auf die Studiengebiete nach Absatz 1 Nummer 1 bis 5 entfallen dabei mindestens 432 Lehrveranstaltungsstunden.

(3) Das Grundstudium schließt mit der Zwischenprüfung ab. Das Bestehen der Zwischenprüfung ist Zulassungsvoraussetzung für das Hauptstudium.

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Zitiervorschlag: § 25 GntZollDVDV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/gntzolldvdv--2016/25

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