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# § 21 GntZollDVDV — Ausbildungsakte

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.12.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die Ausbildungsbehörde führt für jede Studierende und jeden Studierenden eine Ausbildungsakte.

(2) In die Ausbildungsakte sind insbesondere aufzunehmen:

- 1. eine Ausfertigung des Ausbildungsplans,

- 2. Ausfertigungen der Entscheidungen der Verwaltung, die die Ausbildung betreffen, sowie Ausfertigungen von Entscheidungen über die Gewährung von Nachteilsausgleichen,

- 3. Ausfertigungen der Bestätigungen über die Leistungstests während des Grund- und Hauptstudiums,

- 4. die Leistungstests während der berufspraktischen Studienzeit,

- 5. Ausfertigungen der schriftlichen Bewertungen der Leistungen während der berufspraktischen Studienzeit,

- 6. eine Ausfertigung des Zeugnisses über die berufspraktische Studienzeit und

- 7. eine Ausfertigung des Zertifikats über den Englischtest im Hauptstudium.

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Zitiervorschlag: § 21 GntZollDVDV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/gntzolldvdv--2016/21

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