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§ 7 GntDSVVDV — Erholungsurlaub

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 31.10.2024. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die Zeiten des Erholungsurlaubs bestimmt

1.
während der Fachstudien die Fachhochschule und
2.
während der Praktika die Einstellungsbehörde in Abstimmung mit der Fachhochschule.