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# § 4 GntDSVVDV — Auswahlverfahren

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 31.10.2024. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst wird auf der Grundlage eines Auswahlverfahrens entschieden. In diesem wird festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber nach ihren Kenntnissen, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften für den Vorbereitungsdienst geeignet sind.

(2) Das Auswahlverfahren wird von einer Auswahlkommission der Einstellungsbehörde durchgeführt. Es besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.

(3) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen die in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen erfüllt. Übersteigt die Zahl der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber das Dreifache der Zahl der Studienplätze, kann die Zahl der am Auswahlverfahren Teilnehmenden beschränkt werden; es sind jedoch mindestens dreimal so viele Bewerberinnen und Bewerber zum Auswahlverfahren zuzulassen, wie Studienplätze zur Verfügung stehen. In diesem Fall wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen am besten geeignet ist.

(4) Wer zum Auswahlverfahren nicht zugelassen wird oder daran erfolglos teilgenommen hat, erhält von der Einstellungsbehörde die Bewerbungsunterlagen mit einer schriftlichen Mitteilung über die Nichtzulassung oder die erfolglose Teilnahme zurück.

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Zitiervorschlag: § 4 GntDSVVDV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/gntdsvvdv--2014/4

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