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§ 3 GntDSVVDV — Einstellung in den Vorbereitungsdienst

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 31.10.2024. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Einstellungsbehörden sind die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See. Sie sind auch zuständig für die Durchführung des Auswahlverfahrens.