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# § 2 GntDSVVDV — Studienziele

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 31.10.2024. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Das Studium befähigt die Studierenden, die Aufgaben des gehobenen nichttechnischen Dienstes des Bundes in der Sozialversicherung mit fachlicher und sozialer Kompetenz zu erfüllen und dabei sowohl wissenschaftliche Erkenntnisse und Methoden als auch berufspraktische Kenntnisse und Fähigkeiten anzuwenden. Das Studium bereitet die Studierenden auf ein verantwortliches Handeln im freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat vor.

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Zitiervorschlag: § 2 GntDSVVDV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/gntdsvvdv--2014/2

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