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§ 10 GntDSVVDV — Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 31.10.2024. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Auf Antrag werden vom Prüfungsausschuss anerkannt

1.
Studien- und Prüfungsleistungen anderer Studiengänge sowie
2.
Prüfungsleistungen, die vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt worden sind,

wenn sie mit den im Studiengang Sozialversicherungsrecht LL. B. zu erbringenden Leistungen gleichwertig sind.

(2) Das Nähere regelt der Prüfungsausschuss in einer Richtlinie.