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§ 10 GlasappAusbV — Aufhebung von Vorschriften

Glasapparatebauer-Ausbildungsverordnung

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.08.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungspläne und Prüfungsanforderungen für Lehrberufe, Anlernberufe und für vergleichbar geregelte Ausbildungsberufe, die in dieser Verordnung geregelt sind, insbesondere für die Ausbildungsberufe Glasinstrumentenmacher, Glasapparatebläser und Glasapparatejustierer, sind vorbehaltlich des § 11 nicht mehr anzuwenden.