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§ 7 GKrimDVDV — Urlaub

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 17.12.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die Hochschule bestimmt die Zeiten des Erholungsurlaubs.